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Die Festsetzung dieses NSG erfolgt gemaess Paragraph 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 und3 BNatSchG, insbesondere
- Wegen seiner strukturellen Vielfalt, - Zur Erhaltung von gefaehrdeten oder in Rueckgang begriffenen Biotoptypen, - Zur Erhaltung von Lebensstaetten und -gemeinschaften seltener und gefaehrdeter Tier- und Pflanzenarten, - Wegen seiner bedeutenden Vorkommen von Reptilien und Amphibien, - Wegen seiner Bedeutung als Refugialraum, - Wegen seiner Bedeutung fuer die Forschung.
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