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Die Festsetzung dieses Naturschutzgebietes erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG, insbesondere
- Zur Erhaltung des natuerlich maeandrierenden Bachlaufs, - Zur Erhaltung des Feuchtgruenlandes, - Wegen der naturnahen Eingruenung, - Zur Erhaltung der bodenstaendigen Gehoelze, - Zur Erhaltung von Lebensstaetten- und gemeinschaften seltener und gefaehrdeter Tier- und Pflanzenarten, - Wegen des Vorkommen von Eisvogel, Wasseramsel, Gebirgsstelze, - Wegen seiner landschaftlichen Schoenheit.
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