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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG, insbesondere:
- zur Erhaltung der naturnahen Bachlaeufe, - zur Erhaltung des Feuchtgruenlandes und der Hochstaudenfluren, - zur Erhaltung der Röhrichte und Seggenrieder, - zur Erhaltung der naturnahen Quellbereiche, - zur Erhaltung der strukturreichen Waldflächen, - zur Erhaltung der Kopfbäume, - zur Erhaltung von Lebensstätten und -gemeinschaften seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, - wegen des Vorkommmens von gefährdeten Pflanzengesellschaften der Roten Liste NRW und Biotoptypen nach § 30 BNatSchG, - wegen dem Vorhandensein eines seltenen und typischen Biotopkomplexes, - aufgrund der hohen Bedeutung des Schwarzbachtales im Biotopverbund, - wegen der geologischen Bedeutung.
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