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Die Festsetzung dieses Naturschutzgebietes erfolgt gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG, insbesondere:
- Wegen seiner besonderen Bedeutung als Reptilien- und Amphibiengebiet.
Die Ausweisung des Gebietes als Naturschutzgebiet erfolgt jedoch nur so lange, bis mit der weiteren Kalksteingewinnung begonnen wird.
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