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Die Festsetzung des NSG erfolgt gemaess Paragraph 23 Abs. 1 Nr. 1,2 und 3 BNatSchG, insbesondere
- Zur Erhaltung der Feuchtwiesen, der Roehrichtbestaende und Seggenrieder, - Zur Erhaltung der Quellen, - Wegen der hohen strukturellen Vielfalt und wegen seiner besonderen Eigenart und der Seltenheit dieses Gelaendes, - Zur Erhaltung von Lebensstaetten und Lebensgemeinschaften seltener und gefaehrdeter Tierarten und wildwachsender Pflanzenarten.
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