| |
Die Festsetzungen dieses NSG erfolgt gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG, insbesondere
- Wegen der Bedeutung als Amphibien und Wasservoegelbiotop, - Wegen der Funktion der steilen oestlichen Sandwand als potentielles Uferschwalbenbiotop, - zur Erhaltung von seltenen, gefährdeten oder im Rückgang begriffenen Tier- und Pflanzenarten.
|