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Die Festsetzung dieses Naturschutzgebietes erfolgt gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG, insbesondere: - zur Erhaltung des stark mäandrierenden Laufs des Schwarzbaches,
- wegen seiner Bedeutung als Brut- und Rastbiotop für Eisvögel und Flussuferläufer,
- aufgrund der hohen Bedeutung im Biotopverbund des Schwarzbachtales.
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