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Die Festsetzung des NSG erfolgt gemaess § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG, insbesondere:
- Zum Erhalt des kleinflaechigen Standortmosaiks,
- Zur Erhaltung von Lebensstaetten und -gemeinschaften seltener und gefaehrdeter Tier- und Pflanzenarten, - Zum Erhalt der Wasserflaechen als Refugialraum fuer Amphibien, Voegel, Mollusken, Kleinfische,
- Zum Erhalt und zur Entwicklung trockener, vegetationsarmer Reptilienstandorte, - Zur Erhaltung der Flaechen als Rueckzugsgebiet fuer zahlreiche Vogelarten, - Wegen der Bedeutung als groesste Uferschwalbenkolonie des Grossraumes Duesseldorf-Koeln, - Wegen seiner Bedeutung als Mauser-, Rast- und Uebersommerungsstelle fuer Entenarten und Regenpfeifer, - Wegen der potentiellen Entwicklungsmoeglichkeit der Erweiterungsflaechen.
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