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Die Festsetzung des Naturschutzgebietes erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG, insbesondere:
- zur Erhaltung und Wiederherstellung des ausgedehnten alkomplexes mit Grünlandnutzung und naturnahen Fließgewässerabschnitten ,
- zur Erhaltung der naturnahen Quellen,
- zur Erhaltung der Röhricht- und Seggenbestände,
- zur Erhaltung des Feucht- und Magergrünlandes und der Feuchtbrachen,
- zur Erhaltung der Kleingewässer,
- zur Erhaltung der strukturreichen Hangwälder mit hohem Altholzanteil,
- zur Erhaltung der Auenwälder,
- zur Erhaltung von Lebensstätten und -gemeinschaften seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten,
- wegen des Vorkommens von gefährdeten Pflanzengesellschaften der Roten Liste NRW und Biotoptypen nach § 30 BNatSchG,
- aufgrund der hohen Bedeutung im Biotopverbund der Fließgewässer und der Gehölzbiotope,
- wegen der strukturellen Vielfalt und der besonderen landschaftlichen Eigenart und Schönheit des Tales.
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