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Die Festsetzung des Naturschutzgebietes erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG, insbesondere:
- zur Erhaltung der alt- und totholzreichen Buchen- und Eichenwälder,
- zur Erhaltung und Wiederherstellung von naturnahen Sumpf-, Bruch- und Auenwäldern,
- zur Erhaltung der naturnahen Fließgewässer mit Überschwemmungsdynamik,
- zur Erhaltung der naturnahen Quellfluren,
- zur Erhaltung der Kleingewässer in der Aue,
- zur Erhaltung der Feuchtbrachen,
- zur Erhaltung der Röhrichte und Seggenrieder,
- zur Erhaltung von Lebensstätten und - gemeinschaften seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten,
- wegen des Vorkommens von gefährdeten Pflanzengesellschaften der Roten Liste NRW und Biotoptypen nach § 30 BNatSchG,
- aufgrund der hohen Bedeutung im Biotopverbund der Fließgewässer und der Feuchtwälder.
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