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Die Festsetzung des Naturschutzgebietes erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG, insbesondere: - zur Erhaltung und Wiederherstellung des Sees mit gut strukturiertem, abwechslungs- reichem Ufer,
- zur Erhaltung des stark mäandrierenden Baches und des Erlenwaldes,
- zum Schutz und zur Wiederherstellung eines Lebensraumes für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Wasservögel,
- wegen der hohen Bedeutung als Rückzugsraum für die Tier- und Pflanzenwelt.
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