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Die Festsetzung des NSG erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG, insbesondere
- Zur Erhaltung des Bruchwaldes, - Zur Erhaltung der Verlandungsbereiche,
- Zur Erhaltung der Feuchtwiese, - Zur Erhaltung von Lebensstaetten und -gemeinschaften seltener und gefaehrdeter Tier- und Pflanzenarten, - Wegen seiner besonderen Eigenart und Schoenheit und seiner lokalen Bedeutung.
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