| |
Die Festsetzung des NSG erfolgt gemaess Paragraph 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG, insbesondere
- Zum Erhalt und zur Wiederherstellung von extensiv genutztem Feuchtgruenland, - Zum Erhalt der teilweise maeandrierenden Duessel, - Zum Erhalt der Seggen-, Roehricht- und Hochstaudenbestaende, - Zum Erhalt der Bruch- und Auenwaelder, - Zur Erhaltung von Lebensstaetten und Lebensgemeinschaften seltener und gefaehrdeter Tier- und Pflanzenarten, - Zum Erhalt der naturnahen teilweise sehr steilen Hangwaelder, - Zum Erhalt der Sandgrube Teufelsloch, - Zum Erhalt der Nass- und Feuchtbereiche.
|