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Die Festsetzung des NSG erfolgt gemaess § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG, insbesonder:
- Zur Erhaltung eines unbe-festigten Rheinuferabschnittes, - Zur Erhaltung der Weichholzaue, - Zur Erhaltung des alten Kopfbaumbestandes,
- Wegen des Vorkommens des Steinkauzes (Brutvogel).
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