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Die Festsetzung des Naturschutzgebietes erfolgt gem. § 23 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 BNatSchG, insbesondere: - zum Erhalt der Wasserfläche und Uferbereiche mit hoher Bedeutung als Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten,
- zum Erhalt der artenreichen Grünlandflächen und Hochstaudenfluren,
- zur Erhaltung von Lebensstätten und - gemeinschaften seltener und gefährdeter Tier und Pflanzenarten,
- zum Erhalt von seltenen Biotopstrukturen,
- wegen der Bedeutung als Refugialraum bedrohter Tier- und Pflanzenarten im besiedelten Innenbereich,
- aufgrund der Bedeutung im Biotopverbund,
- zur Wiederansiedlung der Geburtshelferkröte,
- zum Erhalt eines geowissenschaftlich bedeutsamen Aufschlusses in Ton- und Schluffsteinen der Devon-Zeit.
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