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Die Festsetzung dieses NSG erfolgt gemaess Paragraph 23 Abs.1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG, insbesondere
- Wegen eines wertvollen Biotopkomplexes, - Wegen des bedingt naturnahen Fliessgewaessers, - Zur Erhaltung der Roehrichtbestaende, - Zur Erhaltung und zur Wiederherstellung von extensiv genutztem Feuchtgruenland, - Zum Schutz des Quellbereiches, - Zur Erhaltung von Lebensstaetten und Lebensgemeinschaften seltener und gefaehrdeter Tier- und Pflanzenarten.
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