| |
Die Festsetzung dieses NSG erfolgt gemaess Paragraph 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG, insbesondere
- Zur Erhaltung des ueberwiegend naturnahen Stinderbaches mit seinen Nebenbaechen, - Zur Erhaltung der Roehricht- und Seggenbestaende, - Zur Erhaltung und zur Wiederherstellung von extensiv genutztem Feuchtgruenland, - Zur Erhaltung der Auwaelder, - Zum Schutz der Quellbereiche, - Zur Erhaltung von Lebensstaetten und Lebensgemeinschaften seltener und gefaehrdeter Tier- und Pflanzenarten, - Wegen der strukturellen Vielfalt, - Wegen der besonderen Eigenart und Schoenheit des Tales.
|