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Die Festsetzung dieses NSG erfolgt gemaess Paragraph 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG, insbesondere
- Zur Erhaltung der Roehricht-, Seggen- und Binsenbestaende, - Zur Erhaltung und zur Wiederherstellung von extensiv genutztem Feuchtgruenland, - Wegen des strukturreichen, naturnahen Waldes, - Wegen der ehemaligen Sandgrube, - Zur Erhaltung von Lebensstaetten und Lebensgemeinschaften seltener und gefaehrdeter Tier- und Pflanzenarten.
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