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Die Festsetzung dieses NSG erfolgt gemaess Paragraph 23 Abs. 1 Nr. 1,2 und 3 BNatSchG, insbesondere
- Zur Erhaltung des naturnah maeandrierenden Bachlaufes, - Wegen der Roehrichtbestaende und Hochstaudenfluren, - Zur Erhaltung und zur Wiederherstellung von extensiv genutztem Feuchtgruenland, - Wegen des Erlen-Bruchwald -Fragmentes, - Wegen der Quellen und Quellbaeche, - Wegen der strukturreichen Waldflaechen, - Zur Erhaltung von Lebensstaetten und Lebensgemeinschaften seltener und gefaehrdeter Tier- und Pflanzenarten, - Zur Erhaltung stoerungsarmer Rueckzugsraeume fuer die Tier- und Pflanzenwelt.
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