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Die Festsetzung dieses Naturschutzgebietes erfolgt gemaess § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG, insbesondere
- Wegen der ausgepraegten Steilwaende im klueftigen Kalkgestein, - Zur Erhaltung und Wiederherstellung der typischen waerme- und kalkliebenden Steinbruchflora, - Zur Erhaltung der Vegetation der Felsen sowie der Blockschutt- und Geroellhalden, - Wegen der Trocken- und Magerrasen, - Zur Erhaltung von Lebensstaetten und Lebensgemeinschaften seltener und gefaehrdeter Tier- und Pflanzenarten, - Wegen der Strukturvielfalt, - Wegen des interessanten, geologischen und bodenkundlichen Aufschlusses.
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