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Die Festsetzung dieses NSG erfolgt gemaess Paragraph 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG, insbesondere
- Zur Erhaltung des weitgehend naturnah maeandrierenden Bachlaufes, - Wegen der Roehricht- und Seggenbestaende, - Wegen der Feuchtwiesen und Hochstaudenfluren, - Wegen der Bruch- und Auenwaldfragmente, - Wegen der Quellen und Quellbaeche, - Wegen der strukturreichen Waldflaechen, - Zur Erhaltung von Lebensstaetten und Lebensgemeinschaften seltener und gefaehrdeter Tier- und Pflanzenarten.
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