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Die Festsetzung des Naturschutzgebietes erfolgt gem. § 23 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 BNatSchG, insbesondere
- zur Erhaltung eines ehemaligen Sandabbaugebietes als wertvollen Biotopkomplex, - zur Erhaltung der besonnten südexponierten senkrecht abfallenden Nordseite der Sandgrube, - zur Bewahrung eines speziellen, wärmebegünstigten Sonderstandortes als Lebensraum wildlebender Pflanzen- und Tierarten, - zur Erhaltung und Weiterentwicklung eines reichhaltigen Biotopmosaiks der Grubensohle, - zum Schutz der Lebensstätten von Amphibien, - zur Erhaltung und Weiterentwicklung des gehölzbestandenen nordexponierten Hanges der Sandgrube, - zum Erhalt eines geowissenschaftlich bedeutsamen Aufschlusses von Meeresablagerungen der Tertiärzeit, - als Anschauungsobjekt für die Umweltpädagogik mit einer ungewöhnlich hohen Artenvielfalt unter den Bedingungen eines ehemaligen Sandabbaugebietes.
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