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Die Festsetzung dieses Naturschutzgebietes erfolgt gemäß § 23 Abs. 1Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG,
insbesondere:
- zur Erhaltung der Trocken- und Magerrasen, - zum Erhalt der Sumpiflächen, Seggenrieder und Röhrichtbestände, - zum Erhalt von Kleingewässern, - zur Wiederherstellung von vegetationsarmen Rohbodenstandorten, - wegen des Vorkommens von Biotoptyp nach § 62 LG NW, - zur Erhaltung von Lebensstätten und gemeinschaften seltener und gefährdeter und Pflanzenarten, - wegen der Strukturvielfalt.
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