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Die Festsetzung dieses Naturschutzgebietes erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG,
insbesondere:
- zur Erhaltung der naturnahen Bachläufe, - zur Erhaltung der Auwälder, - zur Erhaltung der schutzwürdigen Offenlandbiotope in der Bachaue, - zur Erhaltung der strukturreichen Wald bestände, - zur Erhaltung der Quellen und Quellbäche, - aufgrund der Bedeutung im Biotopverbund der Fließgewässer und Gehölzbiotope, - wegen des Vorkommens von Biotoptypen nach § 62 LG NW und von gefährdeten Pflanzen- gesellschaften der Roten Liste NRW, - zur Erhaltung von Lebensstätten und - gemeinschaften seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten.
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