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Die Festsetzung dieses Naturschutzgebietes erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG,
insbesondere:
- zur Erhaltung und Wederherstellung naturnaher Bachläufe, - zur Erhaltung der naturnahen Quellbereiche, - zur Erhaltung der Röhricht- und Seggenbestände, - zur Erhaltung des z.T. mageren Feucht- und der Feuchtbrachen, - zur Erhaltung der Kleingewässer, - zum Erhalt und zur Entwicklung naturnaher Auenwälder, - zur Erhaltung der strukturreichen Hangwälder - zur Erhaltung von Lebensstätten und gemeinschaften seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, - wegen des Vorkommens von gefährdeten der Roten Liste NRW und Biotoptypen nach § 62 LG NW, - dem Vorhandensein eines seltenen und typischen Biotopkomplex, - aufgrund der hohen Bedeutung im Biotopverbund des Schwarzbachtales, - wegen des hohen Entwicklungspotenzials.
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