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Die Festsetzung dieses Naturschutzgebietes erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG,
insbesondere:
- zur Erhaltung des naturnahen Bachlaufs der Anger und ihrer Nebenbäche, - zur Erhaltung der naturnahen Quellen, - zur Erhaltung des Feucht- und Nassgrün- und der Hochstaudenfluren, - zur Erhaltung der Röhrichte und Seggenrieder, - zur Erhaltung der naturnahen Kleingewaesser, - zum Erhalt der strukturreichen Auen- und Hangwälder, - wegen der aufgelassenen Steinbrüche und der Abraumhalden, - wegen der Bachschwinden, - zur Erhaltung von Lebensstätten und -gemeinschaften seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, - wegen des Vorkommens von gefährdeten Pflanzemngesellschaften der Roten Liste NRW und Biotoptypen nach § 62 LG NW, - wegen des Vorkommens eines seltenen und typischen Biotopkomplexes mit hoher Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz, - aufgrund der hohen Bedeutung im Biotopverbund der Fließgewässerbiotope und der Gehölzbiotope, - wegen der besonderen landschaftlichen Schönheit des Tales.
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