| |
Die Festsetzung dieses Naturschutzgebietes erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG,
insbesondere:
- zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Bachläufe, - zur Erhaltung der naturnahen Quellbereiche, - zur Erhaltung der Röhricht- und Seggenbestände, - zur Erhaltung des Feuchtgrünlandes und der Feuchtbrachen, - zur Erhaltung der Kleingewässer, - zur Erhaltung und zur Entwicklung naturnaher Auenwälder, - zur Erhaltung der strukturreichen Hangwälder, - zur Erhaltung von Lebensstätten und gemeinschaften seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, - wegen des Vorkommens von gefährdeten Pflanzengesellschaften der Roten Liste NRW und Biotoptypen nach § 30 BNatSchG, - wegen dem Vorhandensein eines seltenen und typischen Biotopkomplexes, - aufgrund der hohen Bedeutung im Biotopverbund des Schwarzbachtales.
|