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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a), b) und c) LG, insbesondere
- Zur Erhaltung und Entwicklung der natuerlichen Fliessgewaesserabschnitte und naturnahen Quellgebiete, - Zur Wiederherstellung von durchgaengig naturnahen Gewaesserlaeufen, - Zur Erhaltung und Entwicklung der naturnahen und seltenen Feucht- und Nassstandorte und der damit verbundenen, in NRW gefaehrdeten Biotoptypen, - Wegen des Vorkommens von in NRWestfalen gefaehrdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften, - Wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart der z. T. frei maeandrierenden Bachlaeufe, - Zur Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Bachtaeler, ihrer Quellgebiete bzw. Zufluesse und wegen ihrer wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und erdgeschichtlichen Bedeutung, - Wegen der Bedeutung des Gebietes fuer den regionalen Biotopverbund.
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