| |
Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a), b) und c) LG, insbesondere
- Zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung einer vielfaeltig strukturierten, ueber- wiegend sumpfigen und offenen Bachaue, - Zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensraeumen fuer insbesondere an feuchte und nasse Standorte gebundene Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften, - Zur Erhaltung eines Vernetzungsbiotops und gut ausgebildeten Biotopkomplexes von regionaler Bedeutung, - Zur Erhaltung und Entwicklung einer in NRW gefaehrdeten Pflanzengesellschaft, - Wegen der besonderen Eigenart und Schoenheit des Landschaftsraumes mit seinen vielfaeltigen Lebensraumstrukturen.
|