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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a), b) und c) LG, insbesondere
- Wegen der wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, erdgeschichtlichen und landeskundlichen Bedeutung des Aufschlusses, - Zur Erhaltung und zur Entwicklung des Steinbruches als Ersatzlebensraum zahlreicher an sehr trockene oder sehr feuchte oder sehr warme Standorte gebundene, in NRW bedrohter oder gefaehrdeter Tier- und Pflanzenarten oder Pflanzengemeinschaften, - Wegen der regionalen Bedeutung des mit einer hohen strukturellen Vielfalt an verschieden- artigen Lebensraeumen ausgestatteten Biotopkomplexes, - Wegen des Vorkommens zahlreicher, in NRW gefaehrdeter oder bedrohter Tier- und Pflanzen- arten und Pflanzengesellschaften.
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