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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a), b) und c) LG, insbesondere
- Zur Erhaltung und Entwicklung eines in weiten Teilen naturnahen Waldbereiches auf einem Steilhang des Ruhrtales, - Zur Erhaltung und Entwicklung eines groesseren zusammenhaengenden Waldkomplexes als Vernetzungsbiotop von regionaler Bedeutung, - Zur Erhaltung des bewaldeten Steilhanges mit seinen Gesteinsbiotopen wegen seiner erd- geschichtlichen und landeskundlichen Bedeutung, - Zur Erhaltung des bewaldeten Steilhangs des Ruhrtales wegen seiner besonderen Bedeutung fuer das Landschaftsbild, - Wegen des Vorkommens von in NRW gefaehrdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften.
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