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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a), b) und c) LG, insbesondere
- Zur Erhaltung und Entwicklung des naturnahen Fliessgewaessers und seiner naturnahen Quellgebiete, - Zur Wiederherstellung eines durchgaengigen natuerlichen Gewaesserlaufes, - Zur Erhaltung und Entwicklung der naturnahen und seltenen Feucht- und Nassstandorte und der damit verbundenen, in NRW gefaehrdeten Biotoptypen, - Zur Erhaltung und Wiederherstellung von naturnahen Laubwaeldern auf Hangflaechen, - Wegen des Vorkommens von in NRW gefaehrdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften, - Wegen der Bedeutung des Gebietes fuer den lokalen Biotopverbund, - Zur Erhaltung eines Reliktes baeuerlicher Kulturlandschaft.
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