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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a), b) und c) LG, insbesondere
- Zur Erhaltung und Entwicklung eines vielfaeltig strukturierten und durch Quellen gepraegten Waldgebietes wegen seiner lokalen Bedeutung fuer in NRW gefaehrdete oder bedrohte Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften, - Zur Erhaltung des Auen- und Bruchwaldes wegen seiner Bedeutung fuer in NRW gefaehrdete oder bedrohte Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften, - Zur Erhaltung der Hangquellen wegen ihrer wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und erdgeschichtlichen Bedeutung.
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