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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a) und c) LG, insbesondere
- Zur Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Fliessgewaesserabschnitte und Quellbereiche, - Zur Wiederherstellung eines durchgaengig naturnahen Gewaesserlaufes, - Zur Erhaltung und Entwicklung der naturnahen und seltenen Feucht- und Nassstandorte und der damit verbundenen, in NRW gefaehrdeten Biotoptypen, - Wegen des Vorkommens von in NRW gefaerhrdeten und bedrohten Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften, - Wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart und Schoenheit des frei maeandrierenden Bachlaufes und des Bachtales, - Wegen der Bedeutung des Gebietes fuer den lokalen Biotopverbund.
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