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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a), b) und c) LG, insbesondere
- Zur Erhaltung und Entwicklung eines in weiten Teilen noch natuerlichen bis naturnahen Waldbereiches auf einem Steilhang des Ruhrtales, - Zur Erhaltung und Entwicklung eines groesseren zusammenhaengenden Waldkomplexes als Vernetzungsbiotop von regionaler Bedeutung, - Zur Erhaltung und Entwicklung eines wertvollen natuerlichen Gesteinsbiotops (Steilhang des Ruhrtales) und eines naturnahen Bachtales, - Wegen des Vorkommens von in NRWestfalen gefaehrdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften, - Zur Erhaltung des bewaldeten Steilhangs des Ruhrtales wegen seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und Schönheit, - Zur Erhaltung des bewaldeten Steilhanges wegen seiner wissenschaftlichen natur- und erdgeschichtlichen Bedeutung.
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