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Die Festsetzung erfolgt als NSG gemaess Paragraph 20 a) und c) LG, insbesondere
- Zum Erhalt und zur Entwicklung des Altarmes, - Zum Erhalt des Lebensraumes fuer zum Teil gefaehrdete Wasservoegel, Amphibien und Libellen, - Zum Erhalt des Lebensraumes fuer gefaehrdete und bedrohte Pflanzen und Pflanzengesellschaften.
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