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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20
- Zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstaetten bestimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten, - Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gruenden, - Wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart des Gebietes.
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