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Die Unterschutzstellung erfolgt
a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung landesweit bedeutsamer Lebensräume und Lebensstätten seltener und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer Tier- und Pflanzen- arten, insbesondere zur Erhaltung, Entwicklung und Pflege eines im Sinne des Wasser- und Wiesenvogelschutzes hergerichteten, großflächigen Stillgewässers mit seinen Randzonen bestehend aus Weiden-Ufergebüschen, Erlen-Ufergehölzen, Hochstaudenfluren, extensiv genutztem Grünland und ungenutzten Brachen. Weiterer Bestandteil des Naturschutzgebietes sind funktional verbundene, flussbegleitende, auentypischen Feucht- und Nassweiden sowie Grünlandbrachen der Weseraue. Insbesondere ist das großflächige Stillgewässer, das durch naturnahe Uferstrukturen mit ausge- prägten Flachufern, Halbinseln und Röhrichten, vegetationsfreien Flächen und Schwimmblattve- getation sowie ornithologisch besonders bedeutsamen Inseln geprägt ist, besonders zu schützen und zu fördern. Aufgrund der Biotopstrukturen, der geografischen Lage und der extensiven Nutzung besitzt das Ge- biet eine ganzjährige, besondere Bedeutung als Nahrungs-, Brut-, Mauser-, Rast-, Durchzugs- und Überwinterungsgebiet vor allem für Wasser- und Wiesenvögel. Dabei hat das große Stillgewässer eine besondere Funktion vor allem als Schlafplatz für nordische Gänse und Schwäne. Die feuchten bis nassen Grünlandflächen zwischen Weser und Stillgewässer mit einzelnen Blänken und Kleingewässern stellen einen wichtigen Nahrungsraum für die in der Umgebung brutenden Weißstorche dar und sind Äsungsflächen fur Rallen und Entenvögel. Der gut ausgebildete Biotopkomplex hat auch besondere Bedeutung als Lebensraum für seltene und gefährdete Amphibien sowie für Pflanzen und für gefährdete Pflanzengesellschaften und ist zudem wertvoll für Höhlenbrüter sowie Wasserinsekten;
b) zum besonderen Schutz und zur Entwicklung der Lebensräume für die folgenden im Gebiet als Teil- bereich des Vogelschutzgebietes DE-3519-401 "Weseraue" vorkommenden Vogelarten, auf die sich Art. 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogel- schutz-Richtlinie) vom 02.04.1979 (AOl. EG Nr. L 3055. 1) bezieht: zu nennen sind insbesondere folgende regelmäßig vorkommende Vogelarten:
- Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus), - Flussuferläufer (Actitis hypoleucos), - Spießente (Anas acuta), - Löffelente (Anas clypeata), - Krickente (Anas crecca), - Pfeifente (Anas penelope), - Stockente (Anas platyrhynchos), - Knäkente (Anas querquedula), - Schnatterente (Anas strepera), - Graugans (Anser anser), - Blässgans (Anser albifrons), - Saatgans (Anser fabalis), - Graureiher (Ardea cinerea), - Tafelente (Aythya ferina), - Reiherente (Aythya fuligula), - Schellente (Bucephala clangula), - Flussregenpfeifer (Charadrius dubius), - Weißstorch (Ciconia ciconia), - Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger), - Zwergschwan (Cygnus columbianus bewicki) - Singschwan (Cygnus cygnus), - Blässralle (Fulica atra), - Austernfischer (Haematopus ostralegus), - Sturmmöwe (Larus canus), - Heringsmöwe (Larus fuscus), - Mantelmöwe (Larus marinus), - Gänsesäger (Mergus merganser), - Zwergsäger (Mergus serrator), - Kampfläufer (Philomachus pugnax), - Zwergtaucher (Podiceps ruficollis), - Wasserralle (Rallus aquaticus), - Braunkehlchen (Saxicola rubetra) - Flussseeschwalbe (Sterna hirundo), - Bruchwasserläufer (Tringa glareola), - Grünschenkel (Tringa nebularia), - Waldwasserläufer (Tringa ochropus), - Kiebitz (Vanellus vanellus).
c) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen;
d) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes.
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