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(1) Die Unterschutzstellung erfolgt
a) Zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung landesweit bedeutsamer Lebensraeume und Lebensstaetten seltener und gefaehrdeter Tier- und Pflanzenarten innerhalb eines zusammen- haengenden Waldgebietes auf den Huegeln des Limberges und des Offelter Berges im west- lichen Teil des Naturraums der Luebecker Eggen, das sich durch naturnahe Ausbildungen von Waldmeister-Buchenwaeldern mit artenreicher Krautschicht sowie durch naturnahe Ausbildungen von Hainsimsen-Buchenwaeldern auszeichnet und in naturnahe und teils reich strukturierte Bachoberlaeufe, Quellen und Quellbereiche eingebettet sind. Insbesondere sind in ihrer Geschlossenheit, ihrer natuerlichen Vergesellschaftung und ihren stand- oertlich verschiedenen Auspraegungen zu schuetzen
- die Waldmeister- und die Hainsimsen-Buchenwaelder mit ihren standoertlich bedingten Variationen zum Ahorn-Eschen-Hangwald sowie zum Erlen-Eschen-Auenwald, - die naturnahen Quellbereiche, Quellbaeche und Bachoberlaeufe, insbesondere die naturnah ver- laufenden Gewaesserabschnitte des Offelter Baches, mit dem regional typischen Arteninventar, - die Roehrichte und Hochstaudenfluren feuchter und nasser Standorte, - die Gruenlandgesellschaften am Oberlauf und im Quellgebiet des Offelter Baches in ihrer Funktion als Lebensraeume und Pufferflaechen, - Ufergehoelze, Obstwiesen und markante Einzelbaeume und Baumreihen, - die natuerliche Artenvielfalt, insbesondere gefaehrdete Tier- und Pflanzenarten, b) zur Bewahrung und Wiederherstellung eines guenstigen Erhaltungszustandes der natuerlichen Lebensraeume und der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse im Gebietsnetz "NATURA 2000" gemaess Artikel 4 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 2 Abs.2 und Artikel 6 Abs.2 der FFH-Richtlinie. Hierbei handelt es sich um die folgenden natuerlichen Lebensraeume von geimschaftlichem Interesse gemaess Anhang I der FFH-Richtlinie (FFH-Lebensraeume)
- Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum, 9130), - Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum, 9110),
c) aus wissenschaftlichen, erdgeschichtlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gruenden, d) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schoenheit des Gebietes.
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