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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20
- Zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften und Biotopen vorkommender wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere zur Erhaltung eines Biotopkomplexes bestehend aus einem naturnahen Stillgewaes- ser mit typischen Vegetationsbestaenden, einem unmittelbar an- schliessenden Erlenbruch- und Buchenwaldbestand und Hochstauden- fluren sowie zur Wiederherstellung von feuchtem Gruenland, und zur Herstellung notwendiger Pufferzonen, um das Stillgewaesser vor Stoffeintraegen aus der landwirtschaftlichen Nutzung zu schuetzen, - Aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gruenden, - Wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart des Stillgewaessers und der angrenzenden Waldflaechen.
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