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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20,
- Um den Erlenbruch und die ihn umschliessenden Bereiche mit feuchtem Erlenwald als Lebensraum fuer die speziell an diese Standortverhaeltnisse angepassten Tiere und Pflanzen zu erhalten und naturnah weiterzuentwickeln, - Um das daran anschliessende feuchte Gruenland zu erhalten und moeglichst extensiv zu bewirtschaften - Wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart des Erlenbruchwaldes.
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