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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20,
- Zur Entwicklung von Lebensraeumen auf Sand-Rohbodenstandorten, - Zum Ermoeglichen einer natuerlichen Sukzession und damit Ansiedlung von thermophilen Tier- und Pflanzenarten, - Zum Zulassen einer natuerlichen Dynamik hinsichtlich der Entwicklung von Steilwaenden, Sandboeschungen usw., - Zur Anlage von arten- und strukturreichen Gebueschen und Laubwaeldern, - Zur Schaffung von Kleingewaessern und Feuchtflaechen auf der Sohle.
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