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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20,
- Um den sehr gut erhaltenen Erlenbruchwald als Lebensraum fuer speziell an diese Standortverhaeltnisse angepassten Tiere und Pflanzen nachhaltig in seinem Bestand zu sichern, - Um die weiteren naturnahen, standortheimischen Waldgesellschaften zu erhalten und naturgemaess zu bewirtschaften, - Um in den Randbereichen des Waldes gestufte Waldraender zu entwickeln, - Um das randlich einbezogene Gruenland zu erhalten und moeglichst extensiv zu entwickeln, - Aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gruenden, - Wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart des Erlenbruchwaldes.
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