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Die Festsetzung erfolgt gem. § 20 LG, insbesondere - zur Erhaltung der ehemaligen Tonabgrabung mit hoher struktureller Vielfalt, mit einer Vielzahl an Kleingewaessern, Böschungen unterschiedlicher Ausprägung, der natürlichen Entwicklung überlassenen Rohböden, sowie Gebüschen und sonstigen Gehölzgruppen,
- zur Erhaltung und Optimierung wertvoller Biotope für seltene Tier- und Pflanzenarten, spezielI für diverse Amphibienarten,
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtflichen, landeskundlichen und kulturgeschichtlichen Gründen,
- wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart und Schönheit des Gebietes.
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