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Die Festsetzung erfolgt gem. § 23 (1) BNatSchG, insbesondere
- zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten von seltenen und gefährdeten sowie der landschaftsraumtypischen Tier- und Pflanzenarten; insbesondere sind in ihrer Vergesellschaftung schützenswert - die Stieleichen-Hainbuchenwälder, - die Waldmeister-Buchenwälder, - die feuchten Hochstaudenfluren, ferner sind besonders zu schützen und zu fördern - die naturnahen Quellen und Bäche, - die Feuchtbrachen und Gebüsche, - die naturnahen Kleingewässer mit Schilfzonen, - weitere wertvolle Biotope für seltene Tier- und Pflanzenarten unter besonderer Berücksichtigung der hier vorkommenden Orchideen, - die natürliche Artenvielfalt, insbesondere gefährdete Tier- und Pflanzenarten;
- wegen der besonderen Bedeutung als im Landesentwicklungsplan von Nordrhein-Westfalen und im Gebietsentwicklungsplan (Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld) dargestelltes Gebiet von landesweiter Bedeutung innerhalb des landesweiten Biotopverbundes;
- wegen der Bedeutung des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa, hier das FFH-Gebiet "Unternammerholz" (NATURA 2000-Nr. DE-3719-302);
- zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der für die Meldung des FFHGebietes ausschlaggebenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse - Stieleichen-Hainbuchenwald (Stellario-Carpinetum), NATURA 2000-Code 9160, - Waldmeister-Buchenwald (Galio-odorati-Fagetum), NATURA 2000-Code 9130, - Feuchte Hochstaudenfluren NATURA 2000-Code 6430,
mit ihrer typischen Fauna und Flora, bezogen auf die Waldbiotope in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüschund Staudenfluren sowie der Waldränder; die Flächen mit FFH-Lebensraumtypen sind auf den Festsetzungsdetail- karten mit einem Punktmuster gekennzeichnet;
- zur Erhaltung und Entwicklung der für die Meldung des FFH-Gebietes ausschlaggebenden wildlebenden Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse (Anhang II der FFH-Richtlinie sowie Anhang I der EUVogelschutz- richtlinie) - Kammmolch (Triturus cristatus), - Mittelspecht (Drendrocopos medius), - Rotmilan (Milvus milvus), - Eisvogel (Alcedo atthis); - zur Erhaltung und Entwicklung der weiteren im Naturschutzgebiet vorkommenden Arten von gemeinschaftlichem Interesse (Artikel 4 (2) der EUVogelschutzrichtlinie) - Nachtigall (Luscinia megarhynchos); - zur Erhaltung und Entwicklung der weiteren bedeutungsvollen Tier- und Pflanzenarten - Fuchs' Knabenkraut (Dactylorhiza maculata (=fuchsii)), - Männliches Knabenkraut (Orchis mascula), - Großes Zweiblatt (Listera ovata), - Breitblättrige Stendelwurz (Epipactis helleborine), - Langblättriges Waldvöglein (Cephalanthera longifolia), - Hornisse (Vespa crabro);
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und kulturgeschichtlichen Gründen und wegen der biogeographischen Bedeutung;
- wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes.
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