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Die Festsetzung als NSG erfolgt - zur Sicherung eines aufgelassenen Steinbruches und seiner Umgebung und zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften der Kalkstandorte - zur Erhaltung eines gut ausgebildeten Biotopkomplexes = (Halbtrocken- rasen, Ruderalfluren, Kleingewaesser, Steinbruchwaende, Hoehlen) mit hoher struktureller Vielfalt als Lebensstaette zahlreicher, z.T. seltener und gefaehrdeter Pflanzen- und Tierarten - zur Erhaltung der Habitate (Gesteinsbiotope, Halbtrockenrasen, Kleingewaesser), u.a.fuer die gefaehrdeten Tierklassen Kriechtiere (Reptilia) und Lurche (Amphibia) - zur Erhaltung und Wiederherstellung des besonders bedrohten und schutzbeduerftigen Biotoptyps des Halbtrockenrasens (gemaess Para- graph 20c BNatSchG) - zur Erhaltung der Steinbruchwand als geowissenschaftliches Objekt - zur Erhaltung von markanten Karsterscheinungen (Hoehlen, Schlotte, Karstweiher, Karstquelle) als geowissenschaftliche Objekte und als Landschaftsbestandteile mit besonderer Eigenart - zur Erhaltung dichter Vorwaldstadien als Dokumente der = natuerlichen Sukzession ausserhalb der Kalkhalbtrockenrasen - zur Erhaltung des Vernetzungszusammenhanges zu den benachbarten Halbtrockenrasen- und Gebueschflaechen des Kupferberges - zur Erhaltung von Magerrasen und Halbtrockenrasen mit ihren Ver- buschungsstadien in einem ausgeglichenen Verhaeltnis, u.a.als Prae- ferenzhabitate bedrohter Grosschmetterlinge - zur Erhaltung eines stoerungsarmen und vielfaeltigen sekundaeren Lebensraumes fuer die artenreiche, z.T.gefaehrdete Vogelwelt - zur Erhaltung von Hoehlen und Stollen als (pot.) Ueberwinterungs- quartiere/Wochenstuben fuer Amphibien, Reptilien, Fledermaeuse
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