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Die Festsetzung als NSG erfolgt - zur Sicherung eines aufgelassenen Steinbruches und seiner Umgebung und zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften der Kalkstandorte, - zur Erhaltung eines gut ausgebildeten Biotopkomplexses (Klein- gewaesser, Feuchtbereich, Halbtrockenrasen, Pionierbestockung, Gehoelzbestaende unterschiedlichen Alters, Felswaende, Halden) mit hoher struktureller Vielfalt als Lebensstaette zahlreicher, z.T. seltener und gefaehrdeter Pflanzen- und Tierarten, - zur Erhaltung und Wiederherstellung des besonders bedrohten und schutzbeduerftigen Biotoptyps des Halbtrockenrasens (gemaess Paragraph 20c BNatSchG), - zur Erhaltung der Steinbruchwand als geowissenschaftliches Objekt
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