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Die Unterschutzstellung erfolgt - Zur Erhaltung, Foerderung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten landschaftsraumtypischer Tier- und Pflanzenarten in einem grossen, zusammenhaengenden Waldgebiet mit eingeschlossenen und angrenzenden Offenlandbiotopen. Diese Verordnung dient dem Schutz der bodenstaendigen Laubwaelder. Dies sind in ihrer natuerlichen Vergesellschaftung und natuerlichen Entwicklung - Eichen-Hainbuchenwaelder - Eichen-Buchenwaelder - Buchenwaelder - Eichen-Birkenwaelder - Birkenbruchwaelder - Erlenbruchwaelder und insbesondere als prioritaerer Biotoptyp gemaess Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie - Moorwaelder. Ausserdem sind in ihrer natuerlichen Vergesellschaftung und Entwicklung schuetzenswert - Feuchtgruenland, - naturnahe Bachabschnitte und die unter die von gemeinschaftlicher Bedeutung fallenden Lebensraeume der Fliessgewaesser mit Unterwasservegetation, - Kleingewaesser sowie - die natuerliche Artenvielfalt der Insekten, Fische, Lurche, Kriechtiere, Voegel und Saeugetiere, - gefaehrdete Tier- und Pflanzenarten und hier insbesondere die nach FFH- bzw. Vogelschutzrichtlinie relevanten Arten. - Zur Erhaltung, Foerderung und Wiederherstellung natuerlicher Prozesse, insbesondere - natuerlicher Verjuengungs- und Zerfallsprozesse bodenstaendiger Baumarten im Wald, - natuerlicher Sukzessionsentwicklungen zu bodenstaendigen Waldgesellschaften und - natuerlicher Nahrungsbeziehungen - Zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr schaedlicher Einwirkungen, - Aus naturwissenschaftlichen (insbesonder der Sukzessionsforschung), natur- und landeskundlichen sowie naturgeschichtlichen Gruenden und wegen der biogeographischen Bedeutung - Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schoenheit des Gebietes, - Als Bestandteil eines Biotopverbundes von landesweiter Bedeutung.
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