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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a), b) und c) LG insbesondere 1. zur Erhaltung und Förderung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tierarten, insbesondere zur Erhaltung der wertvollen Schilf - und Erlenbruchbestände, der Salbeiwiesen, der artenreichen Avifauna (Vogelwelt) und der Amphibienstandorte,
2. wegen der besonderen Eigenart und Schönheit der Altstromrinne als charakteristischem Element der niederrheinischen Flußlandschaft ,
3. zum Schutz der Altstromrinne als Dokument der jüngeren Flußgeschichte des Rheins, insbesondere aus erdgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen.
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