| |
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchst. a) , b) und zum Schutz der Rheinaue als Retentionsraum c) LG insbesondere
- zur Erhaltung und Entwicklung des Auengrünlandes insbesondere der Salbei-Glatthafer- und Silgenwiesen als Lebensraum von Wiesenbrütern,
- zur Erhaltung und Entwicklung von Schilfröhrichten, Uferweidengebüschen, Silberweiden- Auenwald,
- zur Erhaltung und Vermehrung der auentypischen Kopfbäume, Kopfbaumreihen, Baumreihen und -gruppen (mit Alt- und Totholz) und Hecken als Bruthabitat gefährdeter Vogelarten,
- als unverzichtbare Lebensräume am gesamten Niederrhein einmaliger Pflanzengesellschaften eines Biotopstandortes von regionaler Bedeutung mit hoher Artenvielfalt und besonderem Wert für Schmetterlinge, Wiesenvögel, Höhlenbrüter und andere bedrohte Tierarten derartiger Extrem- standorte.
Die Unterschutzstellung erfolgt weiterhin gemäß § 20 Satz 2 LG zur Wiederansiedlung der auentypischen wertvollen Wiesengesellschaften auf ehemaligen Grünlandstandorten mit anderer heutiger Nutzung zur Erweiterung der nur noch in Relikten vorhandenen Rückzugsgebiete bedrohter Pflanzen- und Tierarten der Aue.
|